NotSanG §2c: Der Rahmen deiner Kompetenzen
Die heilkundlichen Maßnahmen nach §2c NotSanG sind der Kern der NotSan-Kompetenz — und Dauerthema in Recht und Praxis. Wir ordnen ein, was der Paragraf regelt und worauf es im Alltag ankommt.
Kaum ein Paragraf wird im Rettungsdienst so oft zitiert wie §2c NotSanG. Er beschreibt, welche heilkundlichen Maßnahmen Notfallsanitäter:innen eigenverantwortlich durchführen dürfen. Das klingt trocken, entscheidet im Ernstfall aber über Handlungssicherheit.
Was der Paragraf regelt
Vereinfacht drei Ebenen:
- Regelkompetenz für bestimmte, in der Ausbildung vermittelte heilkundliche Maßnahmen, bis zum Eintreffen der Notärztin — sofern erforderlich, um Lebensgefahr oder schwere Folgen abzuwenden.
- Ärztlich veranlasste oder standardmäßig vorgegebene Maßnahmen über SOPs und Vorabfreigaben des ÄLRD.
- Die allgemeine Notkompetenz bleibt davon unberührt.
Warum die Länderebene zählt
Der Bundesrahmen ist das eine, die konkrete Umsetzung das andere: Welche Maßnahmen als Regelkompetenz freigegeben sind, wird über die Landesrettungsdienstgesetze und die ÄLRD-Vorgaben ausgestaltet. Zwei benachbarte Rettungsdienstbereiche können sich hier unterscheiden. Wer wechselt, prüft die lokale Freigabe.
Worauf es im Alltag ankommt
Kenne deine freigegebene Maßnahmenliste und die Voraussetzungen. Dokumentiere nachvollziehbar. Und behalte Änderungen im Blick — genau dafür bündeln wir hier den Recht-Bereich und das SOP-Radar.
Quellen